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Satzung


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    Satzung des Jugendclubs Pliezhausen „Vierte Wand“ e.V.


    § 1
    Der Jugendclub Pliezhausen „Vierte Wand“ e.V. mit Sitz in Pliezhausen verfolgt ausschließlich
    und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
     Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der offenen Jugendarbeit in Pliezhausen und Teilorten.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Betreibung des
    Jugendhauses in Pliezhausen, dass der Pliezhäuser Jugend die Möglichkeit bietet, ihre Freizeit
    selbstbestimmt und unabhängig zu gestalten.
    Der Verein wird unter der Bezeichnung „Vierte Wand e.V.“ in das Vereinsregister des Amtgerichts Reutlingen eingetragen.

    § 2
    Der Verein ist ehrenamtlich tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 4
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, begünstigt werden.

    § 5
    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Über Antrag
    um Aufnahme, der anlässlich einer Mitgliederversammlung mündlich erfolgen kann, und sonst
    schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erfolgen muss, entscheidet die Vorstandschaft, bei
    Einspruch die Mitgliederversammlung.

    Es gibt aktive Mitglieder die ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt sind und eine von
    der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten haben.
    Für jeden nicht geleistete Arbeitsstunde wird zum Ende des laufenden Jahres eines von der Mitgliederversammlung festgelegte Strafgebühr fällig. Passive Mitglieder müssen keine Arbeitsstunden
    leisten und haben kein Stimmrecht.

    Unabhängig vom Eintrittsdatum muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr voll
    entrichtet werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen und wird zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gültig.
    Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und
    wird sofort wirksam. Der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag wird nicht rückerstattet.
    Auschlussgründe sind:
    -vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoße gegen die Satzung.
    -vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigungen des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
    -Rückstand des Mitgliedsbeitrages um mehr als ein Jahr.

    § 6
    Die Organe des Vereins sind:
    - die Vorstandschaft bestehend aus: - 1. Vorsitzender (muss volljährig sein)
                                 - 2. Vorsitzender (muss volljährig sein)
                                 - Kassierer (muss volljährig sein)
                                 - bis zu vier Beisitzer (müssen nicht volljährig sein)
    - die Mitgliederversammlung

    § 7a
    Die Mitgliederversammlung ist als ordentliche Mitgliederversammlung vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich mit der Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch das Mitteilungsblatt in Pliezhausen oder
    durch ein persönliches Einladungsschreiben an die Mitglieder.

    § 7b
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde
    und mindestens ¼ aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Anträge zur endgültigen
    Tagesordnung sind dem Einladenden vier Tage vor der Sitzung schriftlich zuzusenden.

    Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
    a. Die Entscheidung über grundsätzliche den Verein betreffende Fragen.
    b. Satzungsänderungen.
    c. Entlastung und Neuwahlen der Vorstandschaft.
    d. Bewilligung des Haushaltsplanes.
    e. Sonstige ihr durch die Satzung zugeteilte Aufgaben.
    f. Wahl von zwei unabhängigen, qualifizierten Kassenprüfern.

    Über Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind und höher sind als 150.- €, entscheidet
    die Vorstandschaft durch Abstimmung.

    Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden aktiven Mitglieder ab dem
    vollendeten 14. Lebensjahr.

    § 8
    Anträge, die nicht fristgerecht oder erst in der Sitzung gestellt werden, können nur behandelt werden,
    wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Derartige Anträge können in dieser Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    § 9
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder oder dem 1.
    bzw. 2. Vorsitzenden, unverzüglich vom 1. oder 2. Vorsitzenden innerhalb einer Einladungsfrist von 21 Tagen einzuberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung voll nach § 7b beschlussfähig.

    § 10
    Wahl der Vorstandschaft:
    ·Die Mitglieder der Vorstandschaft sind einmal jährlich auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
    in getrennten Wahlgängen geheim zu wählen.
    ·Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB; sie sind beide einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt die Vorstandschaft.
    ·Der 1. und 2. Vorsitzende ist mit absoluter Mehrheit (50% + 1) zu wählen.
    ·Die Beisitzer mit einfacher Mehrheit.

    § 11
    Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, ist bei Beschlüssen und Wahlen die einfache Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Kommt keine Mehrheit zustande, so ist der Vorgang zu wiederholen. Kommt auch bei dieser
    Abstimmung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, kommt es zu einer dritten und letzten
    Abstimmung. Entsteht im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet jetzt das Los.

    § 12
    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleitenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Der Protokollant wird am Anfang der Mitgliederversammlung
    bestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut festzuhalten. Das zahlenmäßige
    Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen ist im Protokoll zu vermerken. Es ist eine Anwesenheitsliste
    mit den Unterschriften der anwesenden Mitglieder zu führen.

    § 13
    Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

    § 14
    Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Einnahmen
    aus dem Thekenbetrieb bzw. Veranstaltungen und öffentlichen Fördermitteln.

    § 15
    Eine Änderung dieser Satzung ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich. Die Abstimmung
    über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Über einen Antrag zur Änderung dieser Satzung kann nur beschlossen werden, wenn dieser allen Mitgliedern im Wortlaut mindestens zehn Tage vor Beschlussfassung zuging.
    Ein Antrag auf Satzungsänderung kann von jedem Vereinsmitglied schriftlich beim 1. Vorsitzenden
    gestellt werden. Im Verlauf einer Mitgliederversammlung können Satzungsänderungen nur beantragt
    werden, wenn sie sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, der auf der endgültigen Tagesordnung festgelegt ist.

    § 16
    Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Es müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
    Bei Auflösung oder Wegfall des ursprünglichen Zwecks des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Pliezhausen, die es nur für gemeinnützige Zwecke der offenen Jugendarbeit innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat. Eine andere Verwendung ist nicht möglich.

    Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 13.03.2002.

     

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